Satzung

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1      Nr. 1   Der Verein führt den Namen „Kunst in der Provinz e. V.“.
Er ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter Nr. VR 110297 eingetragen

§ 1      Nr. 2   Der Verein hat seinen Sitz in Sulingen.
Der Verein wurde am 12.12.1980 errichtet.

§ 1      Nr. 3   Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1      Nr. 4   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1      Nr. 5   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2    Zweck des Vereins

§ 2      Nr. 1   Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige: öffentliche Kunstausstellungen, öffentliche Bildhauersymposien, regelmäßig wiederkehrende Öffnungen der Ateliers der Vereinsmitglieder, Kinderkunst-Veranstaltungen, Malaktionen mit Senioren in öffentlichen Einrichtungen, gemeinsame Ausstellungsbesuche in Museen. Öffentlichkeitsarbeit:
Öffentliche Verbreitung von, und Information über Kunstveranstaltungen der Mitglieder im Internet sowie in der Presse u.a.m.

§ 2      Nr. 2   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­-wirtschaft­liche Zwecke.

§ 2      Nr. 3   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme notwendiger Auslagen.

§ 2      Nr. 4   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2      Nr. 5   Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nach­gewiesener Auslagen im Sinne von § 7, letzter Absatz.

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schrift­lichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)   mit dem Tod des Mitglieds,

b)   durch freiwilligen Austritt,

c)   durch Streichung von der Mitgliederliste,

d)   durch Ausschluss aus dem Verein,

e)   bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu recht­fertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitglieder­versammlung zu verlesen.

§ 5    Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)   der Vorstand,

b)   die Mitgliederversammlung.

§ 7    Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a)   dem/der Vorsitzenden

b)   2 gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden

c)    dem/der Schriftführer/in

d)   einem/einer stellvertretenden Schriftführer/in

e)   dem/der Kassenwart/in

f)     einem/einer stellvertetenden Kassenwart/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig.

Jeder Vorstand hat Anspruch auf Ersatz seiner durch die Vorstandstätigkeit entstandenen nachgewiesenen Aufwendungen. Dazu gehören alle Auslagen, insbesondere für Reisekosten, Post- und Telefonspesen, einschließlich Internetgebühren, zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten etc. Sie sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen, für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen bewegen.

Der Vorstand ist befugt, je nach Bedarf zusätzlich Mitglieder mit der Wahrnehmung gewisser Vereinsaufgaben zu betrauen. Die ihnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sind ihnen zu erstatten.

§ 8    Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine jeweilige Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

Die Widerruflichkeit der Vorstandsbestellung durch die Mitgliederversammlung wird auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9    Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder einem/einer der 2 stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E‑Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder einer/eine der 2 stellvertretenden  Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Leiters/in der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit einer/eine der 2 stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied  eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)   Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,

b)   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

d)   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e)   Wahl von Kassenprüfern

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitglieder­versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer der 2 stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in.

Das Protokoll wird von dem/r Schriftführer/in geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt der/die Versammlungsleiter/in eine/n Protokollführer/in.

Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/Die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse  mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Vorstandswahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/r jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/r Protokollführer/in zu unter­zeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/r Versammlungsleiters/in und des/r Protokollführers/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitglieder­versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.   Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 15    Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und eine der 2 stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungs­berechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15    Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kreismuseum Syke, Herrlichkeit 65, 28857 Syke, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.10.2015 verabschiedet. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 12.12.1980 in ihrer Fassung vom 10.03.1981 und vom 03.03.2001.

Asendorf, 17.10.2015

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